BAG: Ruheständler können wegen Alters benachteiligt werden

Wollen aus dem Beruf ausgeschiedene Arbeitnehmer nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter arbeiten gehen, haben sie in einem Stellenbesetzungsverfahren gegenüber jüngeren Bewerberinnen und Bewerbern das Nachsehen. Denn Arbeitgeber können Bewerber wegen ihres jüngeren Alters vorziehen, wenn dies einer besseren Beschäftigungsverteilung im Betrieb und dem Ziel der Generationengerechtigkeit dient, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Dienstag, 25.06.2024, veröffentlichten Urteil (AZ: 8 AZR 140/23). Auch wenn der ältere Bewerber dadurch wegen seines Alters benachteiligt werde, sei dies „ojektiv angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt“.

Geklagt hatte ein Gymnasiallehrer aus Nordrhein-Westfalen mit den Fächern Deutsch, Musik und Philosophie. Anfang 2018 erreichte er die Regelaltersgrenze, so dass er in den Altersruhestand ging. Der Ruhestand war ihm jedoch offensichtlich zu ruhig. So war er trotz Erreichens der Regelaltersgrenze immer wieder befristet als Lehrer tätig. Die tariflichen Bestimmungen sahen zwar ein Ende des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze vor, erlaubten jedoch auch die Weiterbeschäftigung mit neuen, zum Ende des Kalendermonats kündbaren Arbeitsverträgen.

Als er sich am 20.12.2021 erneut auf eine Vertretungsstelle an einem Gymnasium bewarb, wollte die Schule ihn und nicht einen anderen jüngeren Bewerber einstellen. Die Bezirksregierung verwies jedoch auf einen Erlass des Kultusministeriums. Danach haben formal gleich qualifizierte jüngere Mitbewerber Vorrang vor Bewerbern, die bereits die Altersgrenze erreicht haben. Der jüngere Mitbewerber erhielt daraufhin die Stelle.

Der Kläger meinte, dass er damit wegen seines Alters diskriminiert worden sei. Er verlangte eine Entschädigung in Höhe von 30.000,00 €.

Er sei auch wegen seiner Erfahrung besser für die Stelle geeignet gewesen. Das im Grundgesetz verankerte Prinzip der „Bestenauslese“ sei damit verletzt worden.

Das BAG wies ihn mit Urteil vom 25.04.2024 jedoch ab. Der Kläger sei zwar wegen seines Alters benachteiligt worden. Dies sei aber durch ein „legitimes Ziel“ gerechtfertigt gewesen. Dieses liege hier in einer besseren Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen. Es diene der Generationengerechtigkeit und letztlich der gesamten Gesellschaft, wenn Jüngere beim Zugang zur Beschäftigung gefördert werden und bei der Stellenbesetzung Vorrang vor Älteren haben, die sich bereits im Altersruhestand befänden. Jüngere hätten so leichter die Möglichkeit, Berufserfahrung zu sammeln.

Zwar seien Bewerber, die die Regelaltersgrenze überschritten haben, nich von vorhnherein vom Auswahlverfahren ausgeschlossen. „Bei Vorhandensein jüngerer, geeigneter Bewerber darf ihre Nichtberücksichtigung aber allein mit dem Überschreiten der Regelaltersgrenze berücksichtigt werden“, urteilte das BAG. Eine Auswahlentscheidung nach der im Grundgesetz verankerten Bestenauslese sei dann nicht mehr zu treffen.

Schließlich stünden auch die tariflichen Regelungen dem Vorrang Jüngerer nicht entgegen. Denn diese sähen keine dauerhafte Weiterbeschäftigung bereits ausgeschiedener Arbeitnehmer vor.

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