Arbeitsgericht Köln: Nur Teilnahme an Potsdamer Treffen reicht nicht

Die CDU-Politikerin Simone Baum durfte von der Stadt Köln nicht wegen ihrer Teilnahme an einem Treffen mit Rechtsextremisten in Potsdam gekündigt werden. Denn die 64-Jährige, die in der Domstadt zentrale Ansprechpartnerin für das Beschwerdemanagement im Umwelt- und Verbraucherschutz ist, habe aufgrund ihrer konkreten Tätigkeit nur eine sogenannte einfache und keine gesteigerte politische Treuepflicht, urteilte am Mittwoch, 03.7.2024, das Arbeitsgericht Köln (AZ: 17 Ca 543/24).

Stein des Anstoßes war ein Treffen unter anderem von Rechtsextremisten, AfD-Bundes- und Landtagsabgeordneten, aber auch CDU-Politikern am 25.11.2023 in der Villa Adlon in Potsdam. Die Teilnehmenden diskutierten Pläne zur massenhaften Abschiebung von Asylbewerbern und anderen Ausländern sowie von „nicht assimilierten“ Deutschen. Als das Redaktionsnetzwerk Correctiv das Geheimtreffen aufdeckte und im Januar 2024 publik machte, hatte dies eine bundesweite Welle der Empörung zur Folge. An dem Treffen hatte auch die CDU-Politikerin und Vorsitzende der nordrhein-westfälischen Werteunion Baum teilgenommen.

Die Stadt Köln kündigte ihr wegen der Teilnahme am „Potsdamer Treffen“ fristlos. Tarifrechtlich war Baum ordentlich nicht mehr kündbar. Baum habe mit der Teilnahme an dem Treffen und den dort diskutierten „Remigrationsplänen“ gegen ihre Loyalitätspflicht verstoßen, so die Stadt.

Doch die fristlose Kündigung ist unwirksam, urteilte das Arbeitsgericht. Das Maß an Loyalität und Treue gegenüber dem öffentlichen Arbeitgeber hänge von der Stellung und dem Aufgabenkreis des betroffenen Arbeitnehmers ab. Danach schulde ein Arbeitnehmer nur ein solches Maß an politischer Loyalität, das zur funktionsgerechten Erfüllung seiner Tätigkeiten erforderlich sei.

Hier treffe Baum aufgrund ihrer Tätigkeit aber nur eine sogenannte einfache und keine gesteigerte Loyalitätspflicht. Eine Verletzung der einfachen Loyalitätspflicht liege erst bei einem Verhalten vor, welches in seinen konkreten Auswirkungen darauf gerichtet sei, verfassungsfeindliche Ziele „aktiv zu fördern oder zu verwirklichen“. Allein die Teilnahme am „Potsdamer Treffen“ könne nicht die Annahme begründen, dass sich die Klägerin in innerer Übereinstimmung mit dem Inhalt der Beiträge befunden habe. Es sei auch nicht belegt, dass Baum Wortbeiträge mit verfassungsfeindlichen Zielen getätigt habe.

Gegen das Urteil kann die Stadt Köln noch Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln einlegen.

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