Arbeitgeber können generell schon vom ersten Krankheitstag an eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen. Angemessene Gründe müssen sie dafür nicht nennen, meint das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem am Mittwoch, 14.12.2011, veröffentlichten Urteil (AZ: 3 Sa 597/11).

Laut Gesetz müssen Arbeitnehmer spätestens ab dem vierten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Der Arbeitgeber ist aber berechtigt, dies schon früher zu verlangen. Bislang ist umstritten, ob er dazu einen besonderen Anlass braucht.

Das LAG Köln hat dies nun verneint. Im Streitfall hatte der Arbeitgeber einer Mitarbeiterin eine beantragte Dienstreise verweigert. Genau für diesen Tag meldete sie sich dann krank. Daraufhin forderte der Arbeitgeber sie auf, künftig schon vom ersten Krankheitstag an ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Arbeitnehmerin hielt dies für ungerechtfertigt.

Vor dem LAG ist sie jedoch unterlegen. Das Gesetz sehe keine Voraussetzungen vor, unter denen Arbeitgeber ein Attest schon vom ersten Krankheitstag an verlangen können, argumentierte das LAG in seinem Urteil vom 14.09.2011. Ob eine solche Forderung angemessen und gerechtfertigt sei, sei von den Gerichten daher nicht zu prüfen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage ließen die Kölner Richter aber die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu. Zwischenzeitlich liegt die Entscheidung des BAG vor – siehe Artikel vom 15.11.2012.

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