© FM2 - Fotolia.comBescheinigt ein Arbeitgeber in einem Arbeitszeugnis, der Arbeitnehmer habe die ihm übertragenen Aufgaben „zur vollen Zufriedenheit“ erledigt, so entspricht dies der Schulnote „befriedigend“. Das hat am Dienstag, 18.11.2014, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden (AZ: 9 AZR 584/13). Ein Arbeitnehmer, der eine bessere Leistung wünscht, muss danach „entsprechende Leistungen vortragen und gegebenenfalls beweisen“.

Die Klägerin hatte in einer Zahnarztpraxis im Empfangsbereich und als Bürokraft gearbeitet. Zu ihren Aufgaben gehörten unter anderem die Praxisorganisation, Betreuung der Patienten, Terminvergabe, Führung und Verwaltung der Patientenkartei, Ausfertigung von Rechnungen und die Aufstellung der Dienst- und Urlaubspläne. Darüber hinaus half sie beim Qualitätsmanagement der Praxis.

Nach Ende des Arbeitsverhältnisses bescheinigte ihr der Zahnarzt, sie habe ihre Aufgaben „zur vollen Zufriedenheit“ erledigt. Mit ihrer Klage wollte sie erreichen, dass noch das Wörtchen „stets“ davorgestellt wird.

Wie nun das BAG klarstellte, entspricht in der „Zufriedenheitsskala“ die Bewertung „zur vollen Zufriedenheit“ der Schulnote „befriedigend“. „Stets zur vollen Zufriedenheit“ bedeutet „gut“ und „stets zur vollsten Zufriedenheit“ sehr gut.

Ausgangspunkt für die rechtliche Prüfung sei ein „befriedigend“. Schlechtere Noten müsse der Arbeitgeber begründen, bessere aber der Arbeitnehmer.

Im Streitfall sei danach die Arbeitnehmerin in der Pflicht, bessere Leistungen zu beweisen. Daran änderten auch von ihr herangezogene Statistiken nichts, wonach nahezu 90 Prozent aller Arbeitszeugnisse ein „gut“ oder gar „sehr gut“ ausweisen. Darin könnten auch reine Gefälligkeitszeugnisse einbezogen sein. Arbeitnehmer hätten aber nur einen Anspruch auf ein „wahres“ Zeugnis. Ein Zeugnis müsse zwar „wohlwollend“ sein, dies aber auch „nur im Rahmen der Wahrheit“, betonten die Erfurter Richter.

Den konkreten Fall soll danach nun das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg nochmals prüfen.

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