Für Elternzeit-Monate können Arbeitgeber den Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern nur während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses kürzen. Wird dies unterlassen oder zu spät geltend gemacht, können Arbeitnehmer mit dem Ende der Beschäftigung den vollen finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Urlaub einfordern, urteilte am Dienstag, 19.05.2015 das Bundesarbeitsgericht (BAG) (AZ: 9 AZR 725/13). Die Erfurter Richter änderten damit ihre bisherige Rechtsprechung, wonach der in der Elternzeit entstandene Urlaubsanspruch auch noch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses verringert werden konnte.

Laut Bundeselterngeldgesetz können Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für ein Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. So soll verhindert werden, dass Beschäftigte nach dem Ende ihrer Elternzeit erst mal ihren nicht genommenen Urlaub in Anspruch nehmen.

Im jetzt entschiedenen Rechtsstreit hatte eine Frau aus dem Raum Hamm geklagt, die in einem Seniorenheim als Ergotherapeutin beschäftigt war. Als sie im Dezember 2010 einen Sohn auf die Welt brachte, ging sie ab Mitte Februar 2011 bis Ende ihrer Beschäftigung Mitte Mai 2012 in Elternzeit.

Der Arbeitgeber hatte ihr während des Bestehens ihres Arbeitsverhältnisses nicht mitgeteilt, dass die Elternzeit zur Kürzung ihres Urlaubsanspruches führt. Dies holte er erst im September 2012 nach, als das Arbeitsverhältnis längst beendet war.

Prompt wies die Klägerin daraufhin, dass ihr damit während der Elternzeit Urlaub zugestanden hätte. Da sie diesen wegen des Endes ihres Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen könne, sei ihr Arbeitgeber zur finanziellen Urlaubsabgeltung verpflichtet.

Der Arbeitgeber meinte, dass er auch im Nachhinein noch den Urlaubsanspruch wegen der genommenen Elternzeit verringern konnte.

Doch das Seniorenheim hat die Verringerung des Urlaubs zu spät, nämlich erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, geltend gemacht, urteilte das BAG. Es rückte damit von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. Nur während eines laufenden Arbeitsverhältnisses könne der Urlaubsanspruch wegen einer Elternzeit gekürzt werden.

Mit dem Ende der Beschäftigung wandle sich der Urlaubsanspruch in einen Zahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber um. Dieser Urlaubsabgeltungsanspruch sei als Teil des Vermögens des Arbeitnehmers anzusehen, der nicht mehr wegen einer genommenen Elternzeit verringert werden könne. Der Klägerin stehe daher eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 3.822,00 € zu.

Arbeitgeber haben danach die Möglichkeit, bereits zu Beginn einer Elternzeit darauf hinzuweisen, dass sich der Urlaubsanspruch entsprechend verringert. Auch während der Elternzeit ist dies noch möglich, nach dem Ende der Beschäftigung nun aber nicht mehr.

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