alphaspiritDer bayerische CSU-Innenminister Joachim Herrmann muss sich nach seiner Bezeichnung von Roberto Blanco als „wunderbaren Neger“ gefallen lassen, dass er selbst ein „wunderbares Inzuchtsprodukt‘“ ist. Der Begriff „wunderbares Inzuchtsprodukt“ stellt zwar grundsätzlich eine Beleidigung dar, im Zusammenhang mit Herrmanns Äußerung im Fernsehen zu dem Sänger und Entertainer Roberto Blanco handelt es sich hier aber um einen zulässigen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, entschied das Landgericht Karlsruhe in einem am Mittwoch, 27.07.2016, veröffentlichten Beschluss (AZ: 4 Qs 25/16).

Hintergrund des Rechtsstreits war das Auftreten Herrmanns in der ARD-Politik-Talk-Show „Hart aber fair“ am 31.08.2015 zum Thema „800.000 Flüchtlinge – schafft Deutschland das?“ Der CSU-Politiker hatte darin geäußert, dass der Sänger Roberto Blanco immer ein „wunderbarer Neger“ gewesen sei.

Dies wollte ein Fernsehzuschauer mit anderer Hautfarbe nicht auf sich sitzen lassen. Acht Tage später schrieb er an den CSU-Innenministier: „Ihre rassistische Gesinnung – Hallo Herr Herrmann, Sie sind ein ganz wunderbares Inzuchtsprodukt! Mit freundlichen Grüßen Dr. S…“

Daraufhin wurde die Staatsanwaltschaft eingeschaltet. Sie beantragte bei Gericht den Erlass eines Strafbefehls wegen Beleidigung. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht lehnten dies jedoch ab. Zwar erfüllt die Bezeichnung „ganz wunderbares Inzuchtsprodukt“ den Tatbestand der Beleidigung. Das Schreiben des Beschuldigten sei jedoch von dessen Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.

Mit dem negativen Begriff „Inzucht“ werde darauf hingewiesen, dass der Adressat „seine Existenz einem kulturell tabuisierten, rechtlich verbotenen Zeugungsakt“ verdankt. Der Begriff sei „ehrverletzender Natur“ auch wenn ihm die Wörter „ganz wunderbares“ vorangestellt werden.

Hier orientierte sich das Schreiben jedoch an Herrmanns im Fernsehen geäußerter gleichsam ehrverletzender Bezeichnung „wunderbarer Neger“. Der Beschuldigte habe damit nicht den CSU-Minister „schmähen“ wollen, die Diffamierung habe nicht im Vordergrund gestanden. Er habe vielmehr auf die „rassistische Gesinnung“ des Ministers hinweisen wollen. Das im Streit stehende Schreiben stehe damit erkennbar in sachlichem und auch zeitlichem Zusammenhang zur „Neger“-Äußerung Herrmanns.

Herrmann habe mit dem diskriminierenden Begriff zu einem abwertenden Urteil Anlass gegeben und müsse daher auch eine scharfe Reaktion hinnehmen, selbst wenn damit sein Ansehen gemindert werde, so das Landgericht in seinem Beschluss vom 20.07.2016. Der Beschuldigte habe mit seinem Schreiben einen Beitrag zur Auseinandersetzung in einer die Öffentlichkeit zu dieser Zeit aktuell wesentlich berührenden Frage leisten wollen. Dies sei vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.

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