Der Mindestlohn gilt grundsätzlich auch für Krankheitszeiten und für ausgefallene Arbeit an Feiertagen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am Mittwoch, 13.05.2015, zum tariflichen Mindestlohn für pädagogische Mitarbeiter der Aus- und Weiterbildungsbranche entschieden (AZ: 10 AZR 191/14). Von dem Urteil profitieren direkt bundesweit Tausende Beschäftigte, die bei Aus- und Weiterbildungsträgern ihre Arbeit verrichten. Seiner Begründung nach ist es aber auf Arbeitnehmer übertragbar, die nach dem neuen gesetzlichen Mindestlohn bezahlt werden.

Im konkreten Fall gaben die Erfurter Richter einer Frau aus Niedersachsen recht, die als pädagogische Mitarbeiterin eines privaten Bildungsträgers Arbeitslose und Langzeitarbeitslose aus- und weiterbildete. Für ihr Arbeitsverhältnis galten die Mindestlohnverordnung und der Tarifvertrag Mindestlohn für pädagogisches Personal vom 15.11.2011.

Der Arbeitgeber zahlte danach der Frau für die tatsächlich geleisteten Stunden zwar die Mindeststundenvergütung in Höhe von 12,60 €. Für Fehlzeiten wegen Krankheit oder gesetzlichen Feiertagen sowie für die Abgeltung für nicht genommenen Urlaub berechnete der Bildungsträger niedrigere Vergütungssätze. Dabei berief er sich auf eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag.

Die Beschäftigte hielt dieses Vorgehen für unzulässig. Der Tarifvertrag Mindestlohn müsse auch für Feiertage, Krankheitszeiten und bei einer Urlaubsabgeltung greifen. Sie forderte von ihrem Arbeitgeber daher einen Lohnnachschlag in Höhe von 1.028,00 € brutto.

Vor dem BAG hatte die Klage Erfolg. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz könnten Arbeitnehmer für Arbeitszeiten, die wegen eines gesetzlichen Feiertages oder wegen Arbeitsunfähigkeit ausfallen, die Vergütung verlangen, die sie auch ohne den Arbeitsausfall erhalten hätten. Das Bundesurlaubsgesetz bestimme zudem die Höhe des Urlaubsentgelts und einer Urlaubsabgeltung nach der durchschnittlichen Vergütung der letzten dreizehn Wochen.

Diese Vorschriften seien auch bei einer Mindestlohnvereinbahrung anwendbar – zumindest dann, wenn die Mindestlohnregelung keine Bestimmungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder zum Urlaubsentgelt enthält. Dies sei hier der Fall. Eine im Arbeitsvertrag vereinbarte niedrigere Vergütung sei dagegen unzulässig.

Das BAG-Urteil ist damit nach seiner Begründung auch auf Arbeitnehmer übertragbar, die nach dem seit Anfang 2015 geltenden Mindestlohngesetz bezahlt werden. Denn auch dort finden sich keine einschränkenden Bestimmungen über Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall oder zum Urlaubsentgelt.

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