Dürfen kirchliche Arbeitgeber Stellenausschreibungen auf christliche Bewerber beschränken, oder werden Andersgläubige und Konfessionslose dadurch diskriminiert? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) fragte mit einem Beschluss vom Donnerstagabend, 17.03.2016, beim Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg an, ob das in Deutschland den Kirchen eingeräumte Recht, Einstellungen von der Konfession abhängig zu machen, mit EU-Recht im Einklang steht (AZ: 8 AZR 501/14 (A)).

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dürfen Religionsgemeinschaften Beschäftigte mit einem anderen Glauben unterschiedlich behandeln. Danach können kirchliche Arbeitgeber bei Stellenausschreibungen christliche Bewerber vorziehen und so Andersgläubige und Konfessionslose benachteiligen. Dieses Recht beruht auch auf dem im Grundgesetz verankerten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen.

In der Antidiskriminierungsrichtlinie der EU ist dies nicht so deutlich formuliert. Der EuGH muss daher auch entscheiden, ob das deutsche Recht unter Umständen nicht anzuwenden ist. Lehnt der EuGH die deutschen Regelungen ab, droht ein Konflikt mit dem Bundesverfassungsgericht, das den Kirchen ein eigenes kirchliches Arbeitsrecht zugesteht.

Im konkreten Fall hatte sich eine konfessionslose Frau auf eine im November 2012 ausgeschriebene Stelle als Referentin beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung in Berlin erfolglos beworben. Die befristete Tätigkeit umfasste die Untersuchung, inwieweit Deutschland die Antirassismuskonvention der Vereinten Nationen umsetzt. Voraussetzung war laut Ausschreibung die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder anderen christlichen Kirche „und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag“.

Die konfessionslose Bewerberin wurde gar nicht erst zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Sie erhob daraufhin Klage und forderte eine Diskriminierungs-Entschädigung von mindestens 9.788,00 €. Sie sei nicht genommen worden, weil sie keiner Kirche angehöre. Dies sei eine Diskriminierung aus religiösen Gründen.

Das Arbeitsgericht Berlin gab der Frau noch recht, das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 28.05.2014 dagegen nicht (AZ: 4 Sa 238/14). Es sei nicht zu beanstanden, dass das evangelische Werk „für die ausgeschriebene Referententätigkeit eine Identifikation mit ihm fordert, die nach außen durch die Kirchenmitgliedschaft dokumentiert wird“, so das LAG. Es verwies zudem auf das im Grundgesetz verankerte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, die danach ihr kirchliches Arbeitsrecht selbst regeln dürfen. Die Ungleichbehandlung der Klägerin sei daher gerechtfertigt, EU-Recht stehe dem nicht entgegen, urteilte das LAG.

Das BAG legte den Streit nun dem EuGH vor. Es ist hierzu verpflichtet, wenn die Auslegung des entsprechenden europäischen Rechts umstritten und vom EuGH noch nicht geklärt ist. Daher muss nun der EuGH prüfen, ob die deutschen Vorschriften und damit auch das Vorgehen der Kirchen mit EU-Recht im Einklang stehen.

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