Ein Chefarzt eines katholischen Krankenhauses muss grundsätzlich die kirchlichen Werte beachten, sonst droht die Kündigung. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nach einem am Donnerstag, 28.07.2016, in Erfurt bekanntgegebenen Beschluss jedoch Zweifel daran, dass der kirchliche Arbeitgeber nach EU-Recht katholische und anders-konfessionelle Arbeitnehmer bei Kündigungen unterschiedlich behandeln darf (AZ: 2 AZR 746/14 (A)). Das legte daher den Streit um die Kündigung eines Chefarztes einer katholischen Klinik in Düsseldorf dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zur Prüfung vor.

Der leitende Arzt war nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet, die Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre einzuhalten. Halten sich leitende Beschäftigte wie Chefärzte nicht daran, müssen sie grundsätzlich mit der Kündigung rechnen.

Als der katholische verheiratete Chefarzt sich Ende 2005 von seiner Frau trennte und kurze Zeit mit seiner Partnerin zusammenzog, duldete dies noch der kirchliche Arbeitgeber. Als jedoch 2008 das Paar standesamtlich heiratete, folgte die Kündigung. Der Arzt habe mit der Wiederheirat gegen die kirchlichen Grundsätze verstoßen, auf die auch der Arbeitsvertrag Bezug nahm.

Das BAG urteilte dazu bereits am 08.09.2011, dass ein katholischer Arbeitgeber grundsätzlich einem leitenden Mitarbeiter wegen einer Wiederheirat kündigen könne (AZ: 2 AZR 543/10). Allerdings dürfe der Arbeitgeber bei den Beschäftigten nicht mit zweierlei Maß messen. Hier habe die Klinik den katholischen Chefarzt gekündigt, während evangelische Chefärzte nach einer zweiten Ehe nicht entlassen wurden. Auch habe die Klinik sich nicht daran gestört, dass der Kläger zwei Jahre lang mit seiner Partnerin unverheiratet zusammenlebte.

Das Bundesverfassungsgericht hob dieses Urteil jedoch am 22.10.2014 wieder auf und verwies den Fall ans BAG zurück (AZ: 2 BvR 661/12). Die Erfurter Richter hätten fehlerhaft die Interessen der katholischen Klinik und des Chefarztes miteinander abgewogen. Denn die katholische Kirche habe das Recht, ihre eigenen Mitglieder schärfer zu sanktionieren als Nichtmitglieder.

Das BAG sah sich daraufhin in seinem aktuellen Beschluss immer noch an einer abschließenden Entscheidung gehindert. Werde unterschieden zwischen Arbeitnehmern, die der Kirche angehören, und solchen, die einer anderen oder keiner Kirche angehören, könne nach EU-Recht der Anspruch auf Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf verletzt sein. Die Erfurter Richter legten den Fall daher dem EuGH zur Prüfung vor.

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