Arbeitnehmer können trotz eines auf eigenen Wunsch vereinbarten unbezahlten Sonderurlaubs ihren bezahlten gesetzlichen Mindesturlaub zusätzlich einfordern. Denn auch bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis besteht der gesetzliche Urlaubsanspruch grundsätzlich fort, urteilte am Dienstag, 06.05.2014, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 9 AZR 678/12).

Geklagt hatte eine an einer Uniklinik angestellte Berliner Krankenschwester. Sie hatte auf eigenen Wunsch mit ihrem Arbeitgeber vom 01.01.2011 bis 30.06.2011 einen unbezahlten tariflichen Sonderurlaub vereinbart. Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses wurde bis zum Ende der Beschäftigung zum 30.09.2011 verlängert.

Doch auch wenn der Sonderurlaub unbezahlt sein sollte, pochte die Krankenschwester für das Jahr 2011 auf ihren gesetzlichen Mindesturlaub. Da sie diesen wegen des Endes der Beschäftigung nicht mehr nehmen könne, müsse die Klinik den nicht genommenen Urlaub finanziell abgelten. Insgesamt ging es um 15 Urlaubstage.

Die Klinik wollte der Klägerin den gesetzlichen Mindesturlaub nicht zugestehen, schließlich habe das Arbeitsverhältnis ja geruht. Nur wenn die Arbeitsleistung aufgrund von Krankheit oder gesetzlicher Pflichten nicht erbracht werden könne, reiche das bloße Arbeitsverhältnis für einen Urlaubsanspruch oder eine Urlaubsabgeltung aus.

Dem widersprach nun der 9. Senat des BAG. Zumindest wenn ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber das Ruhen des Arbeitsverhältnisses selbst vereinbart hat, gehe damit der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht verloren. Grundsätzlich reiche das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses aus, um den Erholungsurlaub oder eine Urlaubsabgeltung beanspruchen zu können.

Anders sehe dies allerdings aus, wenn das Arbeitsverhältnis wegen gesetzlicher Regelungen ruht. So dürfe der Arbeitgeber laut Gesetz den Urlaubsanspruch in der Elternzeit oder während des Wehrdienstes kürzen. Beim Pflegezeitgesetz fehlt es dagegen an einer solchen Kürzungsregelung, so dass nach dem BAG-Urteil ein Urlaubsanspruch auch während der unbezahlten Pflegezeit naheliegt. Nach den gesetzlichen Bestimmungen können Arbeitnehmer für jeden zu pflegenden Angehörigen bis zu sechs Monate von ihrer Arbeit eine Auszeit nehmen.

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