Ein großer Altersunterschied zwischen zwei Eheleuten kann eine Kürzung einer betrieblichen Witwenrente begründen. Sieht eine Pensionsordnung vor, dass bei einem Altersunterschied von mehr als 15 Jahren mit jedem übersteigenden Jahr die Witwenrente um fünf Prozent gekürzt wird, ist dies nicht zu beanstanden, so das Arbeitsgericht Köln in einem am Mittwoch, 24.08.2016 bekanntgegebenen Urteil (AZ: 7 Ca 6880/15).

Damit muss eine Witwe mit einer deutlich gekürzten betrieblichen Witwenrente auskommen. Der Ehemann der Klägerin war 2013 im Alter von 70 Jahren gestorben. Die fast 30 Jahre jüngere Witwe beanspruchte von dem Arbeitgeber ihres verstorbenen Mannes die betriebliche Witwenrente.

Doch diese fiel spärlicher aus, als gedacht. Denn der Arbeitgeber hatte die betriebliche Witwenrente um 70 Prozent gekürzt und sich dabei auf die bestehende Pensionsordnung berufen. Danach wird bei einem Altersunterschied eines Paares von bis zu 15 Jahren die volle Rente gewährt. Ist der Altersunterschied größer, wird die betriebliche Witwenrente für jedes weitere Jahr um fünf Prozent gekürzt.

Die Klägerin sah darin eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen ihres Alters.

Das Arbeitsgericht entschied in seinem Urteil vom 20.07.2016, dass zwar eine Benachteiligung wegen des Alters vorliege, diese sei aber sachlich begründet und zulässig. Denn der Arbeitgeber müsse die Betriebsrenten auch im Interesse der weiteren Arbeitnehmer und zukünftigen Betriebsrentner verlässlich kalkulieren können. Die betriebliche Witwenrentenkürzung bei Paaren mit großem Altersunterschied werde dem gerecht und sei auch angemessen.

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