Nach langer Krankheit müssen sich Arbeitnehmer zügig um aufgelaufene Urlaubsansprüche kümmern. Andernfalls drohen die Ansprüche auf freie Tage oder ersatzweise auf finanzielle Abgeltung zu verfallen, wie aus zwei am Dienstag, 09.08.2011, verkündeten Urteilen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt hervorgeht (AZ: 9 AZR 425/10 und 9 AZR 352/10).

Im ersten Fall war ein Busfahrer von Januar 2005 bis Juni 2008 krank und ging danach wieder zur Arbeit. Im restlichen Jahr 2008 nahm er 30 Tage Urlaub für 2008. Erst 2009 machte er weitere 90 Urlaubstage für die Jahre 2005 bis 2007 geltend. Doch das war zu spät, urteilte das BAG: Wird ein Arbeitnehmer so rechtzeitig gesund, dass er den während seiner Krankheit aufgelaufenen Urlaub noch nehmen könnte, verfällt dieser Anspruch mit dem aktuellen Urlaubsanspruch des laufenden Jahres. Das war hier das Jahresende 2008. Dabei ließ das BAG offen, ob und in welchem Umfang kranke Arbeitnehmer Urlaubsansprüche über mehrere Jahre ansammeln können. Hilfsweise sollten sie daher auch eine finanzielle Abgeltung verlangen.

Im zweiten Fall war eine Krankenschwester ab Oktober 2006 dauerhaft krank. Schließlich wurde ihr eine Erwerbsminderungsrente bewilligt. Daher endete ihr Arbeitsverhältnis Ende März 2008. Erst im Februar 2009 beantragte sie eine finanzielle Abgeltung ihres nicht genommenen Urlaubs. Wie nun das BAG entschied, war auch dies zu spät: Zwar hätte hier der Urlaub noch bis Ende März 2009 übertragen werden können. Doch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses gehe dieser Anspruch automatisch in eine reine Geldforderung über, so das BAG. Für diese gelten die tariflichen Ausschlussfristen, hier eine Frist von sechs Monaten nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder.

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