3D Schalter II - Nett - ArschlochWer schwangere Arbeitnehmerinnen wiederholt ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde kündigt, handelt diskriminierend. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg am Mittwoch, 16.09.2015 entschieden (AZ: 23 Sa 1045/15). Die Berliner Richter zeigten damit einem Rechtsanwalt die Rote Karte.

Dieser hatte der Klägerin noch während der Probezeit gekündigt. Die Frau wies jedoch darauf hin, dass sie ein Kind erwarte, und legte ihren Mutterpass vor. Die Kündigung sei unwirksam, so die Schwangere. Die Arbeitsschutzbehörde habe dafür keine Zustimmung erteilt.

Einige Monate später versuchte es der Anwalt noch einmal. Er kündigte der Schwangeren wiederum ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde.

Das Arbeitsgericht Berlin verurteilte den Juristen am 08.05.2015 daraufhin wegen Geschlechterdiskriminierung zu einer Geldentschädigung in Höhe von 1.500,00 € (AZ: 28 Ca 18485/14). Die Kündigung wurde ebenfalls für unwirksam erklärt.

Die dagegen eingelegte Berufung wies das LAG nun zurück. Durch die erneute Kündigung wurde die schwangere Klägerin wegen ihres Geschlechts benachteiligt. Für den Einwand des Anwalts, dass er von einer bereits beendeten Schwangerschaft ausgegangen sei, gebe es keine Anhaltspunkte. Die Klägerin sei auch nicht verpflichtet gewesen, ihren Arbeitgeber stets über den Fortbestand der Schwangerschaft zu informieren.

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