EuGH: Zweiwochenfrist für Zulassung verspäteter Klage sehr kurz

Eine Schwangere muss sich wirksam gegen eine Kündigung wehren können. Es ist zweifelhaft, ob eine Zweiwochenfrist für die nachträgliche Zulassung einer verspätet eingereichten Kündigungsschutzklage ausreicht, damit betroffene Frauen wirksam gegen ihre Kündigung vorgehen können, urteilte am Donnerstag, 27.06.2024, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg im Fall einer Pflegehelferin (AZ: C-284/23).

Nach dem deutschen Mutterschutzgesetz ist die Kündigung einer Schwangeren unzulässig. Kündigt der Arbeitgeber dennoch, kann die Schwangere innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben. Wird diese Frist versäumt, weil die Frau zum Zeitpunkt der Kündigung gar nicht wusste, dass sie schwanger ist und nicht gekündigt werden durfte, sieht das deutsche Recht eine weitere Zweiwochenfrist für die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage vor.

Der klagenden, befristet beschäftigten Pflegehelferin war von ihrem christlichen Arbeitgeber gekündigt worden. Nach Ablauf der dreiwöchigen Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage stellte sich heraus, dass die Frau im siebten Monat schwanger war. Die damit noch mögliche Zweiwochenfrist für eine nachträgliche Klagezulassung verpasste sie jedoch. Das Arbeitsgericht Mainz hielt die im deutschen Recht vorgesehene Zweiwochenfrist für zu kurz. Sie sei mit der EU-Richtlinie über schwangere Arbeitnehmerinnen nicht vereinbar.

Der EuGH urteilte, dass schwangeren Arbeitnehmerinnen ausreichend Zeit zur Verfügung stehen muss, um sich wirksam gegen eine Kündigung wehren zu können. Es sei nicht nachvollziehbar, dass gekündigten Schwangeren zunächst eine dreiwöchige Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage zustehe, ihnen aber bei verpasster Frist wegen Unkenntnis der Schwangerschaft nur noch zwei Wochen Zeit zur nachträglichen Zulassung der Klage zur Verfügung stünden. Diese kurze Frist scheine „dazu angetan, es der schwangeren Arbeitnehmerin sehr zu erschweren, sich sachgerecht beraten zu lassen und gegebenenfalls einen Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage“ einzureichen.

Ob die Zweiwochenfrist tatsächlich zu kurz ist, damit sich schwangere Arbeitnehmerinnen wirksam gegen ihre Kündigung wehren zu können, muss nun das Arbeitsgericht erneut prüfen.

 

 

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