LAG Mainz: Niederlassungsleiterin muss nicht für alles haften

Allein die Leitungsfunktion eines Arbeitnehmers führt noch nicht dazu, dass er für einen dem Arbeitgeber entstandenen Schaden haften und Schadenersatz leisten muss. Denn für einen Schadenersatzanspruch muss auch wirklich klar sein, dass der Arbeitnehmer den Schaden verursacht und er seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat, stellte das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Donnerstag, 27.06.2024, veröffentlichten Urteil klar (AZ: 5 Sa 150/23).

Im konkreten Fall ging es um einen gemeinnützigen Bildungsträger mit 31 Standorten in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland. Dieser führt im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit (BA) Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung durch. Nach Ende der Maßnahme hat der Bildungsträger sechs Monate Zeit, um der BA eine Rechnung zu stellen. Danach bestand auf eine Vergütung kein Anspruch mehr.

Die beklagte Arbeitnehmerin war seit dem 15.07.2014 zunächst befristet als „Jobcoach und Lehrkraft“ eingestellt. Ab 2017 wurde ihr die Leitung der Niederlassung in Koblenz übertragen und ihr Arbeitsvertrag entfristet.

Im Jahr 2021 kündigte der Bildungsträger das Arbeitsverhältnis. Im Kündigungsschutzprozess einigten sich die Parteien auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung einer Abfindung. Parallel dazu verlangte der Arbeitgeber in einem weiteren Klageverfahren von der Arbeitnehmerin Schadenersatz wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten in Höhe von 67.570,00 €.

Grund: Die Abrechnung von 29 Bildungsmaßnahmen sei zu spät bei der BA eingegangen, so dass diese nicht vergütet worden seien. Als Niederlassungsleiterin hätte sie für eine fristgerechte Abrechnung sorgen müssen, zumal die eigentlich zuständige Sachbearbeiterin wegen ihres hohen Überstundenabbaus ausgefallen sei.

Das LAG urteilte jedoch am 08.02.2024, dass die frühere Niederlassungsleiterin nicht für die verspätete Abrechnung haften müsse. Nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung „setzt ein Schadensersatzanspruch … voraus, dass der Arbeitnehmer arbeitsvertragliche Pflichten verletzt hat, dem Arbeitgeber hierdurch ein Schaden entstanden ist, ein Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schaden vorliegt und der Arbeitnehmer die Vertragsverletzung zu vertreten hat“. Es komme auch darauf an, ob der Schaden vom Schädiger oder vom Geschädigten mitverursacht worden sei.

Nur weil die frühere Niederlassungsleiterin eine leitende Position innehatte, sei sie nicht automatisch für die fristgerechten Abrechnungen zuständig gewesen, betonte das LAG. Nach ihrem Stellenprofil sei sie nur als „Jobcoach und Lehrkraft“ eingestellt worden. Der Arbeitgeber habe nicht belegen können, dass die Niederlassungsleiterin ein Fristenmanagement für die Abrechnungen erstellen sollte. Entsprechende Weisungen hätten gefehlt. Vielmehr seien die komplexen Abrechnungen im Zusammenwirken mit der zuständigen Sachbearbeiterin, der Hauptverwaltung und dem dazugehörigen Stiftungsträger erstellt worden.

Die Niederlassungsleiterin sei daher für den Schaden nicht verantwortlich und müsse keinen Schadenersatz in Höhe von 67.570,00 € leisten.

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