BSG: Arbeitsvertragliche Nebenpflicht kann Unfallschutz erweitern

Arbeitsvertragliche Nebenpflichten können zu einem erweiterten Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung führen. Sind etwa hörgeminderte Arbeitnehmer verpflichtet, stets Ersatzbatterien für ihre Hörgeräte mit sich zu führen, kann die Besorgung der Batterien ein von der gesetzlichen Unfallversicherung umfasster Betriebsweg sein, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Freitag, 28.06.2024, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag (AZ: B 2 U 8/22 R).

Im Streitfall war eine Fahrdienstleiterin der Bahn wegen ihrer eingeschränkten Hörleistung arbeitsvertraglich verpflichtet, Hörgeräte zu tragen und stets auch Ersatzbatterien mit sich zu führen. Weil sie während einer Spätschicht im August 2019 die Batterien wechseln musste, wollte sie am nächsten Tag Ersatz besorgen. Sie unterbrach ihre Fahrt zur Arbeit einen Bahnhof vor ihrer Arbeitsstätte. Auf dem Weg zu ihrem Hörgeräteakustiker stürzte sie vor dem Laden an der Bordsteinkante und zog sich mehrere Brüche zu.

Die Unfallversicherung Bund und Bahn wollte dies nicht als Arbeitsunfall anerkennen. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam hatte ihr noch recht gegeben. Wie Brillen seien auch Hörgeräte keine Arbeitsgeräte (Urteil vom 10.02.2022).

In oberster Instanz hatte nun aber die Fahrdienstleiterin Erfolg. Sie habe sich zwar nicht auf einem versicherten Arbeitsweg befunden, sie habe aber „einen versicherten Betriebsweg in Ausübung ihrer versicherten Tätigkeit zurückgelegt“, urteilte das BSG. Zur Begründung verwies es auf die arbeitsvertragliche Pflicht, verbrauchte Hörgerätebatterien unverzüglich auszutauschen und zu diesem Zweck immer die erforderlichen Ersatzbatterien mitzuführen. Ohne die Batterien hätte sie daher ihre Arbeit nicht antreten dürfen.

„Hieraus ergab sich am Unfalltag eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht zur Besorgung von Ersatzbatterien, nachdem die Klägerin am Vortag ihren Vorrat aufgebraucht hatte“, argumentierten die Kasseler Richter.

Danach kann diese Rechtsprechung auch in andern Fällen zu einem erweiterten Unfallschutz führen. Zwar könnten Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht unmittelbar über den Umfang des Unfallversicherungsschutzes bestimmen, so das BSG. Dennoch könne aber das Arbeitsverhältnis „durch zulässige arbeitsrechtliche Vereinbarungen“ so gestaltet werden, dass sich Auswirkungen auf den Unfallschutz ergeben.

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