BAG lehnt Diskriminierungsentschädigung für schwerbehinderte Frau ab

Öffentliche Arbeitgeber müssen auch bei internen Stellenbesetzungen schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Um dieses Recht in Anspruch nehmen zu können, muss der Bewerber aber auch regelmäßig auf seine Schwerbehinderung hinweisen, stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Donnerstag, 20.06.2024, veröffentlichten Urteil klar (AZ: 8 AZR 143/23). Nur wenn wirklich klar ist, dass der öffentliche Arbeitgeber bereits über die Behinderung informiert ist, sei ein erneuter Hinweis in der Bewerbung ausnahmsweise nicht erforderlich.

Nach dem Sozialgesetzbuch IX sind öffentliche Arbeitgeber verpflichtet, fachlich geeignete schwerbehinderte Bewerber auf eine ausgeschriebene Stelle zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Wird dies unterlassen, stellt dies ein Indiz für eine Diskriminierung wegen der Behinderung dar, für die eine Entschädigung verlangt werden kann. Die Pflicht zur Einladung zu einem Vorstellungsgespräch soll schwerbehinderten Bewerbern die Chance bieten, den öffentlichen Arbeitgeber persönlich von ihrer Eignung zu überzeugen.

In dem entschiedenen Fall hatte eine an der Medizinischen Fakultät der Universität Halle-Wittenberg befristet beschäftigte schwerbehinderte Frau geklagt. Als ein Forschungsprojekt, an dem sie mitgearbeitet hat, wegen des Ausscheidens des Projektleiters endete, wurde der Klägerin gekündigt. Daraufhin bewarb sie sich intern auf zwei neu ausgeschriebene Stellen an anderen Fakultäten der Uni.

In ihrer Bewerbung gab sie ihre Schwerbehinderung nicht an. Als sie nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurde und Absagen erhielt, führte sie dies auf ihre Behinderung zurück. Die Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch stelle eine Diskriminierung wegen ihrer Behinderung dar, so dass ihr eine Entschädigung in Höhe von 7.954,00 € zustehe, meinte sie. Sie habe zwar in ihrer Bewerbung nicht auf ihre Schwerbehinderung hingewiesen. Der zentralen Personalabteilung der Uni sei dies aber wegen ihrer bisherigen Beschäftigung bekanntgewesen.

Das BAG hat die Klage jedoch abgewiesen. Zwar seien öffentliche Arbeitgeber auch bei internen Stellenbesetzungen verpflichtet, geeignete schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Dazu müsse die Bewerberin oder der Bewerber den Arbeitgeber aber über die Behinderung informieren. Nur wenn klar, ist dass der Arbeitgeber über die Schwerbehinderung Bescheid weiß, sei für die Einladung zum Vorstellungsgespräch ausnahmsweise der Hinweis auf die Behinderung verzichtbar.

Im vorliegenden Fall wusste zwar die zentrale Personalabteilung der Uni von der Behinderung der Klägerin, nicht aber die Fakultät, die die Bewerbung bearbeitet hatte. Da die Klägerin ihre Schwerbehinderung in ihrer Bewerbung nicht angegeben hatte und die Fakultät davon nichts wusste, stelle die Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch kein Indiz für eine Diskriminierung wegen der Behinderung dar, urteilte das BAG.

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